ALU-SYSTEM-TECHNIK GMBH | ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

 

I. Geltung

1. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen gel- ten ausschließlich; entgegen stehende Einkaufsbedingun- gen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn wir diese ausdrücklich anerkennen. Allen Angeboten, Vereinbarun- gen, Aufträgen und Lieferungen liegen nachstehende Be- dingungen zugrunde; durch Erteilung des Auftrages oder Annahme der Lieferung werden sie anerkannt. Abwei-chungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftli- chen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform; dies gilt insbesondere für mündliche Zusagen jedweder Art unserer Vertreter und unseres Personals. Bei telefonischen Bestellungen ist ausschließlich der Text der Auftragsbestätigung maßgebend.

2. Preise in Verbindung mit Flügel gültig.

 

II. Angebote, Auftragsausführung

1. Alle Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Der Inhalt und Umfang unserer Lieferungen und Leis- tungen wird ausschließlich durch unsere Auftragsbestäti- gung bestimmt. Dies gilt auch, wenn die Auftragsbestäti- gung im Widerspruch zur schriftlichen oder telefonischen Bestellung steht und dieser nicht unverzüglich widerspro- chen wird.

3. Technische Änderungen sind uns nach Absendung
der Auftragsbestätigung vorbehalten.

 

III. Lieferzeit

1. Angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vorgesehen ist.

2. Betriebsstörungen, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik oder Aussperrung, Maschinenstörung oder durch Materialmangel seitens unserer Vorlieferanten entstehen, entheben uns für die Dauer der Behinderung von den
eingegangenen Lieferverbindlichkeiten.

3. Wird bei Lieferverzug eine Nachfrist gesetzt, so darf
diese nicht kürzer als 3 Wochen sein. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist dem Besteller der Rücktritt vom Vertrag mög- lich. Weitergehende Ansprüche wie Kostenübernahme
oder Schadenersatz sind ausgeschlossen.

 

IV. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich frei Empfangsstation des Kunden auf normaler Frachtbasis. Wird eine andere Ver- sandart gewünscht, dann trägt der Kunde die Kosten der Differenzfracht.

2. Ändern sich die für unsere Fertigung maßgeblichen Kos- tenelemente wie Werkstoffe, Löhne, Frachtsätze, Ener- giekosten, Steuern, Zölle usw., so behalten wir uns aus- drücklich eine Angleichung der Preise auch bei schon bestätigten Aufträgen vor.

3. Unsre Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen netto.

4. Bei Zielüberschreitung berechnen wir Verzugszinsen mindestens in Höhe von 2% über dem Wechseldiskontsatz der Österreichischen Nationalbank.

5. Ansprüche, die wir nicht schriftlich anerkannt haben, können gegen unsere Rechnungen nicht aufgerechnet werden.

6. Wir behalten uns das Recht vor, Teillieferungen zu leis- ten und bei Auslieferung getrennt zu berechnen.

7. Treten nach dem Absendedatum unserer Auftragsbestä- tigung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers Umstände ein oder werden uns diese erst dann bekannt,
die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen
(z.B. Wechselproteste, schleppende Zahlungen, schlechte Auskünfte, außergerichtlicher oder gerichtlicher Vergleich, Konkurs, etc.), dann sind wir berechtigt, die Ware zurück-zuhalten bis uns ausreichende Sicherheit gestellt wird. Ge- schieht dies nicht in angemessener Frist, so können wir
vom Vertrag zurücktreten.

8. Scheckzahlungen werden unter dem Vorbehalt der Ein- lösung gutgeschrieben. Wechselzahlungen werden nur mit unserer vorherigen Zustimmung angenommen. Erklären wir uns mit Wechselzahlungen einverstanden, so erfolgt die Hereinnahme von Wechseln nur erfüllungshalber. Alle hierdurch anfallenden Kosten und Spesen einschließlich anfallenden Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.

 

V. Gefahrenübergang, Transport, Verpackung

1. Unsere Lieferungen verstehen sich ab Werk. Franko- grenze siehe Abs. IV/1. Die Verpackungskosten werden in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird nicht zurückge- nommen.

2. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zu- fälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware dem Frachtführer übergeben ha- ben. Bei Transport mit unseren Fahrzeugen tritt der Gefah- renübergang ein, sobald das Fahrzeug das Werksgelände des Kunden oder den Bestimmungsort erreicht hat. Die Abladung geschieht auf Risiko und Gefahr des Kunden.

 

VI. Mängelrügen, Gewährleistung

1. Ist die Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so bessern wir die jenigen Teile aus, die nachweisbar durch von uns mangelhaft ausgeführte Be-
arbeitung ganz oder teilweise unbrauchbar geworden oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind. Anstelle der Nachbesserung steht und auch Lieferung eines Ersatzteils oder Ersatzlieferung zu.

2. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen nach Übernahme (bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit) schriftlich gemeldet werden. Lässt der Besteller die Rüge-
frist verstreichen, sind weitere Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

3. Eine Überprüfung der reklamierten Teile muss uns
jedoch gewährt werden, wobei Bedingung ist, dass keine

 

Veränderung oder Verwendung stattgefunden hat.

4. Kosten, die durch unberechtigte Mängelrügen
entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Ein Gewährleistungsanspruch verjährt drei Monate nach der schriftlichen Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, spätestens jedoch in der gesetzlich vorgesehenen Frist.

6. Weitergehende Ansprüche gegen uns, insbesondere
auf Kosten- und Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

7. Für die Gewährleistung gelten die Vorschriften der
VOB, die durch schriftliche Gewährleistungserklärungen durch uns verändert oder ergänzt werden kann. Für die Lichtechtheit der Beschichtungen werden die Lichtecht-
heitswerte der Farbwerke übernommen. Geringere Farbabweichungen sind zulässig.

 

VII. Stornierung, Sistierung, Kündigung

1. Dem Besteller ist bekannt, dass die von uns hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse Sonderanfertigungen sind.

2. Kündigungen, Stornierungen und Sistierungen eines wirksam erteilten Auftrages sind nur bis zur Fertigstellung eines Erzeugnisses zulässig.

3. Im Falle einer Kündigung, Sistierung oder Stornierung sind wir berechtigt, die bis zu dem Zeitpunkt des Wirksam-
werdens der Kündigung, Sistierung oder Stornierung ange-
fallenen, nachweislich entstandenen Kosten sowie einen anteiligen, den Kosten entsprechenden Gewinn, zu ver-
langen.

 

VIII. Sonstige Ansprüche

1. Soweit im übrigen vertragliche Ansprüche im Rahmen
der Gewährleistung ausgeschlossen sind, gilt dies auch für gesetzliche Ansprüche jeglicher Art, auch jeglicher gesetz-
licher Anspruch auf Schadenersatz ist ausdrücklich ausge-
schlossen, es sei denn, das schadensursächliche Ergebnis beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

2. Vertragliche und gesetzliche Ansprüche verjähren in 6 Monaten, gerechnet ab Entdeckung des jeweiligen Mangels, sofern die Ansprüche auf einen Fehler oder Mangel unserer Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, beruhen.

 

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus abgeschlossenen Liefer-
verträgen mit dem Kunden vor.

2. Der Kunde tritt alle Kaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer aus dem Verkauf der ihm unter Eigentums-
vorbehalt gelieferten Ware an uns ab. Zur Einziehung
dieser abgetretenen Forderungen ist der Kunde ermächtigt. Unberührt hiervon bleibt unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde verpflichtet sich, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schul-
dner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen.

3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentums-
vorbehalt gelieferten Waren zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen oder sonstige Ein-
griffe durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbe-
sondere bei Zahlungsverzug, ist dieser verpflichtet, uns
auf Anforderung die Ware zurückzugeben. Darin liegt nur dann ein Rücktritt, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

5. Wird die Ware, welche unter Eigentumsvorbehalt steht, gemeinsam mit anderen Waren, die uns nicht gehören, verkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen seinen Abnehmer in Höhe der zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreisforderung mit Abschluss des je-
weiligen Liefervertrages als an uns abgetreten.

6. Geht unser Vorbehaltseigentum wegen Einbaus durch den Kunden unter, tritt der Kunde die ihm insoweit zuste-
henden Ersatzansprüche gegen seinen Abnehmer in Höhe unserer Kaufpreisforderung jeweils unverzüglich an uns ab. Diese Verpflichtung zur Abtretung gilt auch dann, wenn der Einbau im Auftrag des Kunden durch unser Personal vorgenommen wird.

7. Etwaige Sicherheiten werden wir freigeben, sofern die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersichert sind.

 

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Vertragswirksamkeit

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist
Sitz der Lieferfirma.

2. Zuständiges Gericht für Streitigkeiten aus dem Liefervertrag, über dessen Entstehen und seine Wirksamkeit ist auch für Scheck- und Wechselklagen
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
das sachlich zuständige Gericht der Lieferfirma.

3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht den Bestand des Vertrages
im übrigen.

4. Der Besteller kann Rechte aus diesem Vertrag nur
mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung wirksam übertragen.

5. Der Vertrag untersteht österreichischem Recht.

 

XI. Fremde Lieferbedingungen

Die Auftragserteilung schließt das Einverständnis des Be-
stellers mit vorstehenden Bedingungen ein. Sie gelten auch dann als vereinbart, wenn die Bedingungen des Bestellers eine abweichende Regelung beinhalten. Lieferbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben; sie werden nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.